OLG Braunschweig - Urteil vom 03.06.1983
2 U 30/83

OLG Braunschweig - Urteil vom 03.06.1983 (2 U 30/83) - DRsp Nr. 2011/7927

OLG Braunschweig, Urteil vom 03.06.1983 - Aktenzeichen 2 U 30/83

DRsp Nr. 2011/7927

Die Berufung der Beklagten, gegen das Urteil des Landgerichts xxx vom 12. Januar 1983 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Beklagten: 4.000 DM.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet und daher zurückzuweisen.

I. Das Landgericht xxx hat der Klägerin gemäß den §§ 823 Abs. 1, 831, 847 BGB mit Recht einen restlichen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 4.000 DM nebst Zinsen zugesprochen. Das Berufungsvorbringen der Parteien und die von dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme rechtfertigen keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Im Einzelnen: