OLG Braunschweig - Urteil vom 21.04.1983
1 U 4/81
Normen:
BGB § 831 ;
Fundstellen:
VRS 65, 328

OLG Braunschweig - Urteil vom 21.04.1983 (1 U 4/81) - DRsp Nr. 1994/8225

OLG Braunschweig, Urteil vom 21.04.1983 - Aktenzeichen 1 U 4/81

DRsp Nr. 1994/8225

1. Der Entlastungsbeweis eines Straßenbahnunternehmers nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB für einen Straßenbahnunfall, den ein Fahrgast beim Anfahren erlitten hat, scheitert nicht schon daran, daß es im Betrieb keine Dienstanweisung darüber gibt, wie sich der Straßenbahnfahrer beim Anfahren zu verhalten hat. 2. Es versteht sich von selbst, daß das Anfahren nicht ruckweise, sondern möglichst gleichförmig zu erfolgen hat. Im übrigen soll naturgemäß mit einer möglichst großen Beschleunigung angefahren werden, damit der Straßenbahnzug im allgemeinen Straßenverkehr kein zu großes Verkehrshindernis bildet, die Fahrzeiten nicht zu lang sind und der Stromverbrauch nicht zu hoch wird.