OLG Braunschweig - Urteil vom 31.07.2000
7 U 7/00

OLG Braunschweig - Urteil vom 31.07.2000 (7 U 7/00) - DRsp Nr. 2011/8037

OLG Braunschweig, Urteil vom 31.07.2000 - Aktenzeichen 7 U 7/00

DRsp Nr. 2011/8037

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgericht Göttingen vom 24 November 1999 wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 25.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22. Juli 1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet, dem Kläger alle materielle und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem am 20. Januar 1998 erlittenen Unfall noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf eine Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits haben der Beklagte 60 % und der Kläger 40 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Beschwer beider Parteien übersteigt 60.000 DM nicht.

6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 55.000 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat aus folgenden Gründen teilweise Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass der Beklagte grundsätzlich für die Schäden des Klägers aus dem Sportunfall vom 20. Januar 1998 haftet. Diese Haftung ergibt sich aus § 823 Abs. 1 sowie Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB. Auch die Voraussetzungen für ein Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines sogenannten Schmerzensgeldes aufgrund des § 847 Abs. 1 BGB sind gegeben.