OLG Bremen - 17.05.1990 (3 W 29/90) - DRsp Nr. 1994/8248
OLG Bremen, vom 17.05.1990 - Aktenzeichen 3 W 29/90
DRsp Nr. 1994/8248
1. Der Geschädigte genügt grundsätzlich der Vorlagepflicht von Belegen, wenn er Kopien einreicht. 2. Verweigert der KH-Versicherer deshalb eine außergerichtliche Regulierung und erkennt er erst nach Vorlage der Originalbelege im Prozeß an, kommt § 93ZPO nicht zur Anwendung.