OLG Bremen - Beschluß vom 07.10.1981
Ss 60/81
Normen:
StGB § 56 Abs. 2, § 315b;
Fundstellen:
VRS 62, 266

OLG Bremen - Beschluß vom 07.10.1981 (Ss 60/81) - DRsp Nr. 1994/8258

OLG Bremen, Beschluß vom 07.10.1981 - Aktenzeichen Ss 60/81

DRsp Nr. 1994/8258

A. Auch nach der Tat eingetretene persönlichkeitsbezogene Umstände können zur Bejahung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB beitragen. B. Während der Vorsatz des verkehrsfeindlichen Verhaltens im fließenden Verkehr zur Erfüllung des Tatbestandes des § 315b Abs. 1 StGB nur auf den verkehrswidrigen Eingriff und die Herbeiführung der die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Gefahr gerichtet zu sein braucht, muß sich die nach 3 315b Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB erforderliche Absicht des Täters darüber hinaus auf den Eintritt des Schadens (Unglücksfalls) erstrecken.

Normenkette:

StGB § 56 Abs. 2, § 315b;
Fundstellen
VRS 62, 266