OLG Bremen - Beschluß vom 13.02.1990
Ss (Z) 6/90
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1 ; StPO § 267 ; StVO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 1990, 482
ZfS 1991, 79

OLG Bremen - Beschluß vom 13.02.1990 (Ss (Z) 6/90) - DRsp Nr. 1994/8249

OLG Bremen, Beschluß vom 13.02.1990 - Aktenzeichen Ss (Z) 6/90

DRsp Nr. 1994/8249

1. Zur Annahme eines Rotlichtverstoßes an einer Wechsellichtzeichenanlage bedarf es grundsätzlich nicht der exakten Feststellung, wie weit der Betroffene beim Wechsel von "Gelb" auf "Rot" von der Haltelinie entfernt war, sofern er sich in diesem Zeitpunkt noch vor der Haltelinie befand. 2. Überfährt der Betroffene an einer Lichtzeichenanlage, an der die Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt ist und die eine Gelbphase von 3 Sek. aufweist, die Haltelinie bei Rotlicht, so ist für die Annahme eines schuldhaften Rotlichtverstoßes die Feststellung der vom Betroffenen tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit i. d. R. nicht erforderlich; etwas anderes gilt nur dann, wenn aus der Unterschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für den Betroffenen nachteilige Schlüsse gezogen werden sollen.

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1 ; StPO § 267 ; StVO § 37 Abs. 2 ;

Hinweise: