OLG Bremen - Urteil vom 18.10.1984
3 U 21/84
Normen:
AKB § 10 Nr.1, § 10 a;
Fundstellen:
DRsp II(229)231f
VersR 1984, 1084

OLG Bremen - Urteil vom 18.10.1984 (3 U 21/84) - DRsp Nr. 1992/7524

OLG Bremen, Urteil vom 18.10.1984 - Aktenzeichen 3 U 21/84

DRsp Nr. 1992/7524

Leistungspflicht des Versicherers des ziehenden Fahrzeugs nach § 10 für einen durch den abgestellten Anhänger (Auflieger) verursachten Schaden, sofern der Halter des Zugfahrzeugs dafür (nach § 7 StVG) haftet.

Normenkette:

AKB § 10 Nr.1, § 10 a;

Gründe:

Der Kl. war mit seinem Kfz auf einen am Vortag von der R. - ohne Zugmaschine - abgestellten ungesicherten Container-Auflieger aufgefahren. Der Senat stellt fest, daß der Schaden des Kl. beim Betrieb der Zugmaschine entstanden ist und die R. nach § 7 StVG haftet.

"...Gem. § 10 Nr. 1 b AKB hat die Bekl. als Haftpflichtversicherer für die Halterhaftung der R. einzutreten, weil der dem Kl. entstandene Schaden "durch den Gebrauch" der versicherten Zugmaschine entstanden ist. Denn der "Gebrauch" des Fahrzeugs schließt den "Betrieb" des Fahrzeugs i.S. des § 7 Abs. 1 StVG stets ein (BGH, VersR 66, 817 und 71, 611) d.h., der Begriff "durch den Gebrauch" ist der weitere. ...