OLG Bremen - Urteil vom 24.07.1979
1 U 25/79
Normen:
BGB § 823, § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/123
VersR 1980, 654
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 13.02.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 2332/77

OLG Bremen - Urteil vom 24.07.1979 (1 U 25/79) - DRsp Nr. 1996/628

OLG Bremen, Urteil vom 24.07.1979 - Aktenzeichen 1 U 25/79

DRsp Nr. 1996/628

DM 10000 Schmerzensgeld. - Die 1947 geborene Klägerin litt seit dem Jahr 1972 an rezidivierenden Abzessen im Bereich der rechten Brustdrüse. Sie wurde in die chirugische Klinik des L-Krankenhauses der Beklagten eingewiesen, und zwar zunächst zur ambulanten Vorstellung. Dort führte der Klinikdirektor Dr. C. am 15. 10. 1976 eine Reduktionsplastik beider Brüste nach der Methode "Strömbeck" durch. Nach der Operation traten an der linken Brust Nekrosen auf, die zu umfangreichen Narben führten; auch an der rechten Brust verblieben ausgedehnte Operationsnarben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen, 1. Zivilkammer, vom 13. Februar 1979 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer der Beklagten wird auf 40.000,- DM festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823, § 847 ;

Tatbestand: