OLG Celle vom 10.10.1985
1 Ss (OWi) 374/85
Normen:
StVO § 21 a Abs.1 S.1;
Fundstellen:
DRsp II(286)204c
NJW 1987, 200

OLG Celle - 10.10.1985 (1 Ss (OWi) 374/85) - DRsp Nr. 1992/7652

OLG Celle, vom 10.10.1985 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 374/85

DRsp Nr. 1992/7652

b-d. Gurtanlegepflicht. (c) besteht nicht für Zeiträume, in denen das Kraftfahrzeug verkehrsbedingt anhalten muß, etwa vor einer auf Rot geschalteten Ampel;

Normenkette:

StVO § 21 a Abs.1 S.1;

»... Der Betroff. hielt sein Fahrzeug [vor einer auf Rot geschalteten Ampel] an und wartete auf die Freigabe der Weiterfahrt. Diesen Vorgang benutzte er, den zuvor angelegten Sicherheitsgurt abzulegen, um aus seiner Brusttasche ein Päckchen Zigaretten zu nehmen. Als die Ampelanlage auf Grün umschaltete, fuhr er weiter, nachdem er sich zuvor wieder angegurtet hatte. ...