OLG Celle vom 10.11.1994
8 U 162/93
Normen:
AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V Abs. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VersR 1995, 1347

OLG Celle - 10.11.1994 (8 U 162/93) - DRsp Nr. 1996/3964

OLG Celle, vom 10.11.1994 - Aktenzeichen 8 U 162/93

DRsp Nr. 1996/3964

1. Der Versicherer wird wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit von der Verpflichtung zur Leistung frei, - wenn er in der Schadensanzeige die Spalte "Vorschäden des Kfz" durchstreicht, obwohl er zwei Unfälle mit Schäden von 2000 und 1000 DM erlitten hatte; - wenn er die Frage nach dem "entrichteten Kaufpreis des Fahrzeugs" mit ca. 91500 DM beantwortet, obwohl der von ihm selbst entrichtete Kaufpreis nur 73415 DM betragen hatte. 2. Der Versicherer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ohne eine entsprechende Angabe des Versicherungsnehmers das ihm vorliegende Datenmaterial durchzusehen, um von sich aus falsche Angaben seines Versicherungsnehmer zu korrigieren.

Normenkette:

AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V Abs. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;

Hinweise:

Vgl. OLG Köln VersR 1994, 1462; LG Darmstadt VersR 1995, 206.

Fundstellen
VersR 1995, 1347