OLG Celle - 17.03.1977 (5 U 137/76) - DRsp Nr. 1994/8525
OLG Celle, vom 17.03.1977 - Aktenzeichen 5 U 137/76
DRsp Nr. 1994/8525
Nach § 91a SoldVG sind Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld, die einem Bundeswehrsoldaten aufgrund der §§ 839, 847BGB i. Vbdg. m. Art 34GG gegen die Bundesrepublik an sich zustehen würden, ausgeschlossen, wenn der die Verletzung herbeiführende Dienstunfall von einem anderen ebenfalls im Dienste befindlichen Soldaten oder Bediensteten der Streitkräfte (hier: Zivilkraftfahrer einer Truppenplatzkommandantur) - fahrlässig - verursacht worden ist.