Das LG hatte, da der Angekl. sich nicht zur Sache einließ, seine Überzeugung vor allem auf die Aussage des Zeugen L. gestützt, der bei der Haftpflichtversicherung des Angekl. als Versicherungskaufmann tätig ist. In der Schadensanzeige hatte der Angekl. der Versicherung gegenüber eingeräumt, das Unfallfahrzeug gelenkt zu haben.
»... Die Vernehmung des L. begegnet keinen Bedenken. Der Zeuge ist ein zulässiges Beweismittel. Auch der Vorhalt der vorliegenden Schadensmeldung an diesen Zeugen war zulässig. Das von der Revision behauptete Verwertungsverbot besteht nicht. ... Der Zeuge gehört .. nicht zu dem in [§ 53 Abs. 1 StPO] genannten Personenkreis.
Ein Verwertungsverbot ergibt sich auch nicht aus einer entspr. Anwendung der § § 53, 53 a StPO. Nach der Rechtspr. des BVerfG ist eine Ausdehnung des berufsabhängigen Zeugnisverweigerungsrechts auf andere, in § 53 StPO nicht genannte Berufe unzulässig .. . (vgl. BVerfGE 33,
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