OLG Celle - Beschluß vom 01.09.1994 (3 Ss (OWi) 214/94) - DRsp Nr. 1995/3407
OLG Celle, Beschluß vom 01.09.1994 - Aktenzeichen 3 Ss (OWi) 214/94
DRsp Nr. 1995/3407
»1. § 80 Abs. 5OWiG steht der Beachtung eines Verfahrenshindernisses im Zulassungsverfahren dann nicht entgegen, wenn in ihm der Zulassungsgrund liegt (gegen OLG Celle, 1. Senat für Bußgeldsachen, NStZ 1991, 396 = VRS 81, 122).2. Für den Zeitraum zwischen dem Erlaß eines ersten Bußgeldbescheides und - nach dessen Rücknahme - dem Erlaß eines zweiten Bußgeldbescheides gilt die sechsmonatige und nicht die dreimonatige Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3StVG.3. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten kann die Rechtsbeschwerde auf das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung beschränkt werden.«