OLG Celle - Beschluß vom 04.07.1983
1 Ss 333/83
Normen:
StGB § 315b Abs. 1 Nr. 2, 3 ; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2f ;
Fundstellen:
VerkMitt 1983, 87

OLG Celle - Beschluß vom 04.07.1983 (1 Ss 333/83) - DRsp Nr. 1994/8455

OLG Celle, Beschluß vom 04.07.1983 - Aktenzeichen 1 Ss 333/83

DRsp Nr. 1994/8455

A. Wenn sich der Wille des Täters in einer fehlerhaften Verkehrsteilnahme, nämlich dem Wenden auf der Autobahn und dem Befahren der Autobahn entgegengesetzt der Fahrtrichtung, erschöpft, bereitet er weder absichtlich ein Hindernis noch nimmt er einen einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr ähnlichen Eingriff vor. B. Das Vorwärtsfahren in eine verbotene Gegenrichtung (Geisterfahrer) ist kein "Rückwärtsfahren" i.S. von § 315c Abs. 1 Nr. 2f StGB (hier auf Autobahn).

Normenkette:

StGB § 315b Abs. 1 Nr. 2, 3 ; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2f ;
Fundstellen
VerkMitt 1983, 87