OLG Celle - Beschluß vom 09.10.1992
2 Ss (OWi) 369/92
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; OWiG § 80 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DAR 1993, 73
VRS 84, 232

OLG Celle - Beschluß vom 09.10.1992 (2 Ss (OWi) 369/92) - DRsp Nr. 1994/8328

OLG Celle, Beschluß vom 09.10.1992 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 369/92

DRsp Nr. 1994/8328

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und das Urteil aufzuheben, wenn es wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten würde. 2. Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn die erlassene Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages einer Partei hat (hier: willkürliche Ablehnung eines Beweisantrages des Betroffenen).

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; OWiG § 80 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
DAR 1993, 73
VRS 84, 232