OLG Celle - Beschluß vom 10.02.1977
5 W 27/76
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
VersR 1977, 1104

OLG Celle - Beschluß vom 10.02.1977 (5 W 27/76) - DRsp Nr. 1994/8526

OLG Celle, Beschluß vom 10.02.1977 - Aktenzeichen 5 W 27/76

DRsp Nr. 1994/8526

Ein Geschädigter, der seinen Fahrzeugschaden auf sog. Wiederbeschaffungsbasis abzurechnen berechtigt ist, ist nicht ohne weiters berechtigt, das Unfallfahrzeug dem Schädiger zur Verfügung zu stellen und zum Ausgleich des Schadens die vollen Wiederbeschaffungskosten zu verlangen. Je nach Sachlage muß er sich den realisierbaren Wert des Unfallfahrzeuges anrechnen lassen.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
VersR 1977, 1104