OLG Celle - Beschluß vom 12.01.1994
2 Ss (OWi) 456/93
Normen:
StVO §§ 37, 41 ;
Fundstellen:
ZfS 1994, 306

OLG Celle - Beschluß vom 12.01.1994 (2 Ss (OWi) 456/93) - DRsp Nr. 1995/4060

OLG Celle, Beschluß vom 12.01.1994 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 456/93

DRsp Nr. 1995/4060

Gegen § 37 Abs. 2 StVO verstößt nicht, wer als Kraftfahrer bei Rotlicht vor einer Kreuzung die Haltelinie (Zeichen 294) überfährt, aber den geschützten Verkehrsbereich, für den die Ampel bestimmt ist, nicht berührt. Das gilt auch, wenn Fußgänger und Radfahrer die quer hinter der Haltelinie verlaufende Furt wegen für sie geltenden Rotlichts nicht benutzen dürfen und der Kraftfahrer mit geringer Geschwindigkeit von dem rechten, mit einem Geradeauspfeil markierten Fahrstreifen, der durch Rotlicht gesperrt ist, im Bereich der Furt auf eine der durch Grünlicht freigegebenen linken Abbiegespuren überwechselt.

Normenkette:

StVO §§ 37, 41 ;

Hinweise:

S.a. zur Ahndung von Rotlichtverstößen auch OLG Zweibrücken, ZfS 1994, 147 m.w.H.

Fundstellen
ZfS 1994, 306