OLG Celle - Beschluß vom 24.06.1976
1 Ss OWi 277/76
Normen:
StVO § 3 ;
Fundstellen:
VRS 52, 58

OLG Celle - Beschluß vom 24.06.1976 (1 Ss OWi 277/76) - DRsp Nr. 1994/8533

OLG Celle, Beschluß vom 24.06.1976 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 277/76

DRsp Nr. 1994/8533

1. Wird die Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs durch Nachfahren mit einem anderen Kraftfahrzeug ermittelt, so hat der Tatrichter die bei diesem Meßverfahren möglichen Fehler zu berücksichtigen und wird deshalb in der Regel einen erheblichen Sicherheitsabzug von der im nachfolgenden Fahrzeug auf dem Tachometer abgelesenen Geschwindigkeit machen müssen. Ist dieser Tachometer weder geeicht noch von einer Fachfirma justiert, so bedingt dieser Umstand einen weiteren erheblichen Abzug. 2. Die Höhe des gebotenen Sicherheitsabschlages hat der Tatrichter unter Berücksichtigung der im jeweiligen Einzelfall in Betracht kommenden Fehler eigenverantwortlich zu bemessen. Ihre Festsetzung ist nicht Sache des Revisions- oder Rechtsbeschwerdegerichts.

Normenkette:

StVO § 3 ;

Hinweise: