OLG Celle - Urteil vom 02.04.1980
3 U 186/79
Normen:
BGB §§ 242, 254, 823 ; StVG § 7 ;
Fundstellen:
VersR 1980, 874

OLG Celle - Urteil vom 02.04.1980 (3 U 186/79) - DRsp Nr. 1994/8492

OLG Celle, Urteil vom 02.04.1980 - Aktenzeichen 3 U 186/79

DRsp Nr. 1994/8492

Bei Sportunfällen ist die Haftung der am Unfall beteiligten Sportler auch bei fahrlässiger Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt dann ausgeschlossen, wenn es sich um einen gefährlichen Sport handelt, die Beteiligten sich zur gemeinsamen sportlichen Betätigung verabreden, jeder in gleicher Weise fahrlässig handelt sowie die Gefahrensituation verursacht und der Inanspruchgenommene nicht den Schutz einer Haftpflichtversicherung genießt (hier: Sportfahrt mit Geländemotorrädern in einer stillgelegten Sandgrube).

Normenkette:

BGB §§ 242, 254, 823 ; StVG § 7 ;
Fundstellen
VersR 1980, 874