OLG Celle - Urteil vom 02.06.1994 (14 U 137/93) - DRsp Nr. 1995/9683
OLG Celle, Urteil vom 02.06.1994 - Aktenzeichen 14 U 137/93
DRsp Nr. 1995/9683
1) Ein Geschädigter kann auf Reparaturkostenbasis bis zur Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswertes nur dann abrechnen, wenn er beabsichtigt, nach erfolgter Reparatur sein Fahrzeug weiter zu benutzen.2) Beabsichtigt er dagegen, nach der Reparatur sein Fahrzeug zu veräußern, kann er nur eine Abrechnung auf der Basis der Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges vornehmen.