OLG Celle - Urteil vom 09.01.1978
5 U 19/77
Normen:
BGB § 823, § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/162
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 18.04.1977 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 175/76

OLG Celle - Urteil vom 09.01.1978 (5 U 19/77) - DRsp Nr. 1996/681

OLG Celle, Urteil vom 09.01.1978 - Aktenzeichen 5 U 19/77

DRsp Nr. 1996/681

DM 15000 Schmerzensgeld für einen Innenohrschaden mittleren Grades mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit, Verdacht auf Schädelbasisbruch, ferner für eine subkapitale Oberarmfraktur mit deutlicher Knickung der Bruchstelle zur Beugeseite und eingeschränkter Fähigkeit den Arm zu bewegen; im wesentlichen unauffällig vernarbte Hautschnittwunden am Gesicht, am Hals und an der rechten Hand.

I. Die Berufung des Klägers zu 1) gegen das am 21. Dezember 1976 verkündete und durch Beschluß vom 18. April 1977 berichtigte Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Klägerin zu 2) wird das am 21. Dezember 1976 verkündete und durch Beschluß vom 18. April 1977 berichtigte Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Hannover unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Unter Abweisung der Klage im übrigen werden die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin zu 2) zusätzlich zu den vor dem Rechtsstreit auf Schmerzensgeld gezahlten 10.500 DM insgesamt weitere 4.500 DM Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 1 April 1976 zu zahlen.

III. Die Revision wird zugelassen.