OLG Celle - Urteil vom 10.06.1971
5 U 13/71
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VersR 1973, 669

OLG Celle - Urteil vom 10.06.1971 (5 U 13/71) - DRsp Nr. 1994/8569

OLG Celle, Urteil vom 10.06.1971 - Aktenzeichen 5 U 13/71

DRsp Nr. 1994/8569

1. Hat ein Fahrzeughalter sein unfallgeschädigtes Fahrzeug ohne Reparatur verkauft, so konkretisiert sich der schaden in der Differenz zwischen Zeitwert und Verkaufserlös. Ein Wahlrecht zwischen mehreren theoretisch denkbaren Schadensersatzforderungen besteht in einem solchen Fall nicht mehr. 2. Der geschädigte Fahrzeughalter muß sich jedoch auf eine fiktive Reparaturkostenabrechnung verweisen lassen, wenn eine Reparatur technisch möglich und subjektiv zumutbar gewesen wäre. Dazu ist eine Vergleichsberechnung zwischen Wertdifferenzersatz und Reparaturkostenersatz durchzuführen.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;

Hinweise:

So auch OLG Frankfurt/M. v. 13.07.1972, VersR 1973, 235; OLG Düsseldorf v. 25.10.1973, DAR 1974, 71 = VersR 1974, 811; LG Darmstadt v. 25.10.1973, VersR 1974, 868

Fundstellen
VersR 1973, 669