OLG Celle - Urteil vom 14.02.1990
8 U 110/89
Normen:
AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V Abs. 4 ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
r+s 1990, 154

OLG Celle - Urteil vom 14.02.1990 (8 U 110/89) - DRsp Nr. 1994/8393

OLG Celle, Urteil vom 14.02.1990 - Aktenzeichen 8 U 110/89

DRsp Nr. 1994/8393

1. Wenn der Versicherungsnehmer nach Entwendung des Kfz. die Aufbewahrung eines Fahrzeugschlüssels im Handschuhfach in der Schadenanzeige fälschlich verneint und die Zahl der beim Erwerb des Fahrzeugs übernommenen Schlüssel um diesen einen geringer angegeben hat, ist von einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit auszugehen. 2. Bei Entwendung des Fahrzeugs ist die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch Verneinung der Aufbewahrung eines Fahrzeugschlüssels im Handschuhfach im Hinblick auf die sog. Relevanzrechtsprechung generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden.