OLG Celle - Urteil vom 14.04.1983 (5 U 181/82) - DRsp Nr. 1994/8459
OLG Celle, Urteil vom 14.04.1983 - Aktenzeichen 5 U 181/82
DRsp Nr. 1994/8459
Ein Schuldanerkenntnis des Versicherungsnehmers hat im Haftpflichtprozeß gegenüber dem Versicherer keine materiell-rechtliche Wirkung, wenn sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit beruft, indem er bestreitet, daß der angebliche Unfall stattgefunden hat. Trotz des Schuldanerkenntnisses des Versicherungsnehmers ist daher zum Unfallhergang Beweis zu erheben.