OLG Celle - Urteil vom 17.05.1983
16 U 237/82
Normen:
AbfG § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 2; BGB §§ 839, 254 ; BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
DAR 1983, 331
VersR 1984, 790
ZfS 1983, 357

OLG Celle - Urteil vom 17.05.1983 (16 U 237/82) - DRsp Nr. 1994/8458

OLG Celle, Urteil vom 17.05.1983 - Aktenzeichen 16 U 237/82

DRsp Nr. 1994/8458

A. 1. Eine Ordnungsbehörde, die ein nicht mehr zugelassenes, am Straßenrand abgestelltes Kfz abschleppt und verschrottet, verletzt die ihr obliegende Amtspflicht, wenn sie nicht feststellt, daß i.S. von § 5 Abs. 2 AbfG keine Anhaltspunkte dafür sprechen, daß das Fahrzeug noch bestimmungsgemäß genutzt wird. Der Mangel der Feststellung dauernder Betriebsunfähigkeit, das Unterlassen der Benachrichtigung des - bekannten - Eigentümers, Besitzers oder sonst Berechtigten bzw. Mangel der Feststellung eines Entledigungswillens i.S. des § 1 Abs. 1 AbfG gehen zu Lasten der Behörde. 2. Den Geschädigten trifft ein Mitverschulden, wenn dieser nach Kenntnis vom Abschleppen seines Kfz sich nicht unverzüglich mit der Ordnungsbehörde in Verbindung setzt (hier: 2/5 des Schadens nach dreimonatigem Zögern). B. Die Verschrottung eines ohne Kennzeichen auf öffentlicher Straße abgestellten Kfz als Abfall ist ab dem Zeitpunkt nach § 5 Abs. 2 AbfG nicht mehr zulässig, ab dem der Halter bekannt ist. Ab diesem Zeitpunkt kann gegen den Halter nur nach den allgemeinen Vorschriften des AbfG oder nach allgemeinen Verwaltungsvorschriften vorgegangen werden.

Normenkette:

AbfG § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 2; BGB §§ 839, 254 ; BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen
DAR 1983, 331
VersR 1984, 790
ZfS 1983, 357