OLG Celle - Urteil vom 17.05.1983 (16 U 237/82) - DRsp Nr. 1994/8458
OLG Celle, Urteil vom 17.05.1983 - Aktenzeichen 16 U 237/82
DRsp Nr. 1994/8458
A. 1. Eine Ordnungsbehörde, die ein nicht mehr zugelassenes, am Straßenrand abgestelltes Kfz abschleppt und verschrottet, verletzt die ihr obliegende Amtspflicht, wenn sie nicht feststellt, daß i.S. von § 5 Abs. 2 AbfG keine Anhaltspunkte dafür sprechen, daß das Fahrzeug noch bestimmungsgemäß genutzt wird. Der Mangel der Feststellung dauernder Betriebsunfähigkeit, das Unterlassen der Benachrichtigung des - bekannten - Eigentümers, Besitzers oder sonst Berechtigten bzw. Mangel der Feststellung eines Entledigungswillens i.S. des § 1 Abs. 1 AbfG gehen zu Lasten der Behörde. 2. Den Geschädigten trifft ein Mitverschulden, wenn dieser nach Kenntnis vom Abschleppen seines Kfz sich nicht unverzüglich mit der Ordnungsbehörde in Verbindung setzt (hier: 2/5 des Schadens nach dreimonatigem Zögern). B. Die Verschrottung eines ohne Kennzeichen auf öffentlicher Straße abgestellten Kfz als Abfall ist ab dem Zeitpunkt nach § 5 Abs. 2 AbfG nicht mehr zulässig, ab dem der Halter bekannt ist. Ab diesem Zeitpunkt kann gegen den Halter nur nach den allgemeinen Vorschriften des AbfG oder nach allgemeinen Verwaltungsvorschriften vorgegangen werden.