OLG Celle - Urteil vom 17.10.1985
5 U 14/85
Normen:
BGB §§ 823, 254 ; StVG §§ 7, 17 ; StVO § 37 ;
Fundstellen:
VersR 1986, 919

OLG Celle - Urteil vom 17.10.1985 (5 U 14/85) - DRsp Nr. 1994/8429

OLG Celle, Urteil vom 17.10.1985 - Aktenzeichen 5 U 14/85

DRsp Nr. 1994/8429

Ein Kfz-Führer, der nach links in eine bevorrechtigte Straße einbiegen will, darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß von rechts herannahende vorfahrtberechtigte Verkehrsteilnehmer zuvor die Lichtzeichen einer etwa 60 m vor der Straßeneinmündung aufgestellten Fußgängerampel beachten und demnach bei Sperrung des Fahrverkehrs durch Rotlicht noch vor dem Fußgängerüberweg anhalten. Der Einbiegende braucht also in der Regel nicht damit zu rechnen, daß ein anderer Verkehrsteilnehmer unter Mißachtung einer solchen Lichtzeichenanlage unerlaubt eine akute Vorfahrtlage herbeiführen werde.

Normenkette:

BGB §§ 823, 254 ; StVG §§ 7, 17 ; StVO § 37 ;

Hinweise:

Vgl. BGH VersR 1982, 701 = NJW 1982, 1756.

Fundstellen
VersR 1986, 919