OLG Celle - Urteil vom 18.05.1995
7 U 78/94
Normen:
BGB §§ 433, 150, 295 ; VerbrKrG §§ 7, 9 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 404
VersR 1996, 202

OLG Celle - Urteil vom 18.05.1995 (7 U 78/94) - DRsp Nr. 1996/3949

OLG Celle, Urteil vom 18.05.1995 - Aktenzeichen 7 U 78/94

DRsp Nr. 1996/3949

1. Der Annahme eines verbundenen Kauf- und Kreditgeschäfts i.S. des § 9 VerbrKrG steht nicht entgegen, daß die Vertragsparteien einen Kreditvertrag erst Monate später nach Abschluß des Kaufvertrages endgültig unterzeichnen. 2. Die Vereinbarung einer Nachrüstung des Fahrzeugs (mit Klimaautomatik und Lederlenkrad) steht einer rechtzeitigen Widerrufserklärung des gesamten Geschäfts durch den Käufer nicht entgegen und ist nicht rechtsmißbräuchlich. 3. Die nach Widerruf des Darlehensvertrages durch Nutzung des Fahrzeugs seitens des Käufers gezogenen Gebrauchsvorteile betragen bei einem Luxus-Pkw (Mercedes-Benz 500 SEC Coupe) bei einer zu erwartenden Gesamtfahrleistung von 200.000 km 0,5 % des Kaufpreises pro gefahrene 1.000 km.

Normenkette:

BGB §§ 433, 150, 295 ; VerbrKrG §§ 7, 9 ; ZPO § 287 ;

Hinweise:

S.a. BGH WM 1985, 1103

Fundstellen
DAR 1995, 404
VersR 1996, 202