OLG Celle - Urteil vom 18.07.1990
9 U 129/89
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
DAR 1991, 25
NZV 1991, 353

OLG Celle - Urteil vom 18.07.1990 (9 U 129/89) - DRsp Nr. 1994/8384

OLG Celle, Urteil vom 18.07.1990 - Aktenzeichen 9 U 129/89

DRsp Nr. 1994/8384

1. Ein auf einer Gemeindestraße innerorts aufgestellter Blumenkübel ist durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen so kenntlich zu machen, daß ein Radfahrer auch in der Dunkelheit rechtzeitig auf ihn aufmerksam wird. 2. Eine auf der nur mangelhaft ausgeleuchteten Fahrbahn aufgetragene weiße Sperrfläche nur wenige Meter vor dem Kübel und die Anbringung eines Rückstrahlers an der äußersten linken Kante des Kübels sind keine ausreichende Absicherung.

Normenkette:

BGB § 823 ;
Fundstellen
DAR 1991, 25
NZV 1991, 353