OLG Celle - Urteil vom 20.05.1976 (5 U 147/75) - DRsp Nr. 1994/8534
OLG Celle, Urteil vom 20.05.1976 - Aktenzeichen 5 U 147/75
DRsp Nr. 1994/8534
Bei Straßeneinmündungen, die für den Benutzer der anderen Straße als solche nicht zu erkennen sind (hier: sog. überführte Einmündung), sondern für ihn wie eine Grundstücksausfahrt erschienen, muß sich der aus der Einmündung kommende Verkehrsteilnehmer wie ein aus einem Grundstück kommender Verkehrsteilnehmer verhalten, d.h. entsprechend § 10StVO. § 8 Abs. 1StVO gilt für ihn nicht. Darauf darf der andere Verkehrsteilnehmer vertraut, auch wenn er von dem Vorhandensein einer Straßeneinmündung weiß.