OLG Celle - Urteil vom 20.05.1985
1 U 33/84
Fundstellen:
NdsRpfl 1985, 234
NJW 1987, 2304
VersR 1987, 1096
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 03.05.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 331/83

OLG Celle - Urteil vom 20.05.1985 (1 U 33/84) - DRsp Nr. 2011/7930

OLG Celle, Urteil vom 20.05.1985 - Aktenzeichen 1 U 33/84

DRsp Nr. 2011/7930

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 3. Mai 1984 teilweise geändert.

Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten weitere 2.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24. Mai 1983 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wert der Beschwer:

für den Kläger 13.250 DM,

für die Beklagte 1.000 DM.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist im wesentlichen begründet; die des Klägers ist unbegründet.

I.

Der Eingriff, den der Kläger am 29. Oktober 1982 bei der Beklagten vorgenommen hat, war rechtswidrig und verpflichtet den Kläger, ohne daß dieser einen Honoraranspruch hat, zum Ersatz des der Beklagten entstandenen Schadens.

1. Es ist davon auszugehen, daß der Eingriff nicht von der erforderlichen Einwilligung der Beklagten gedeckt war, weil der Kläger nicht bewiesen hat, daß er sie ordnungsgemäß aufgeklärt hat.