OLG Celle - Urteil vom 20.11.1986
5 U 181/83
Normen:
BGB §§ 249, 252 ;
Fundstellen:
r+s 1987, 283

OLG Celle - Urteil vom 20.11.1986 (5 U 181/83) - DRsp Nr. 1994/8419

OLG Celle, Urteil vom 20.11.1986 - Aktenzeichen 5 U 181/83

DRsp Nr. 1994/8419

1. Ein Taxiunternehmen, das über eine eigene Werkstatt verfügt, kann nicht die Kosten einer Fremdreparatur des beschädigten Taxis verlangen, sondern lediglich die der eigenen Werkstatt. 2. Bei der Berechnung des Ausfallschadens sind von den ermittelten Bruttoerträgen die ersparten Ausgaben wie Lohn für die Fahrer (40 %), Betriebs- und Pflegekosten (30 %) sowie die Mehrwertsteuer (6,1 %) abzusetzen. Ein weiterer Abzug von 10 % ist bei Taxigroßunternehmen ferner deshalb vorzunehmen, weil der Ausfall eines Taxis durch verstärkten Einsatz der anderen Fahrzeuge weitgehend ausgeglichen werden kann.

Normenkette:

BGB §§ 249, 252 ;
Fundstellen
r+s 1987, 283