OLG Celle - Urteil vom 26.04.1979
5 U 150/77
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
VersR 1979, 918

OLG Celle - Urteil vom 26.04.1979 (5 U 150/77) - DRsp Nr. 1994/8503

OLG Celle, Urteil vom 26.04.1979 - Aktenzeichen 5 U 150/77

DRsp Nr. 1994/8503

1. Kann ein Unfallgeschädigter eine Verdienstausfallrente fordern, so muß er sich ersparte Beiträge zur sozialen Krankenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung abziehen lassen. 2. Dagegen ist die Verdienstausfallrente nicht um die Beiträge zur Rentenversicherung zu kürzen, wenn der Geschädigte hinsichtlich der Altersrente noch keine "unfallfeste Position" erlangt hat, d.h. wenn er mangels weiterer Beiträge zur Rentenversicherung später Rentennachteil haben würde. Die Verdienstausfallrente ist dann um den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung zu erweitern, weil auch der Arbeitgeberanteil eine Form des Arbeitsentgelts ist.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
VersR 1979, 918