OLG Celle - Urteil vom 27.11.1985
9 U 71/85
Normen:
BGB § 812 ;
Fundstellen:
DRsp I(144)109c
NJW 1986, 936
OLGZ 1986, 345

OLG Celle - Urteil vom 27.11.1985 (9 U 71/85) - DRsp Nr. 1992/7650

OLG Celle, Urteil vom 27.11.1985 - Aktenzeichen 9 U 71/85

DRsp Nr. 1992/7650

Durchgriff des Haftpflichtversicherers des Schädigers gegen die Kfz-Werkstatt, an die sowohl er als auch zuvor bereits der Kaskoversicherer des Geschädigten die Kosten für die Reparatur der beschädigten Sache erstattet hat.

Normenkette:

BGB § 812 ;

Gründe:

X, Haftpflicht-Versicherungsnehmer der Kl., beschädigte den PKW der M-GmbH, die ihn daraufhin bei der Bekl. reparieren ließ. Die M meldete den Schaden mit Hilfe einer »Reparatur-Übernahmebestätigung« zunächst bei der Kl., danach bei ihrem eigenen Kaskoversicherer. Letzterer erstattete den Reparaturkostenbetrag von DM 6 000,Ä am 18. 8. 83, die Kl. am 5. 12. 83. Die Bekl. verrechnete DM 2 000,Ä von der Zahlung der Kl., die von der Zahlung des Kaskoversicherers nichts wußte, auf anderweitige Forderungen gegen die M und zahlte der M den Rest von DM 4 000,Ä aus. M fiel in Konkurs. Die Kl. verlangt von der Bekl. Rückzahlung der geleisteten DM 6 000,Ä.