OLG Celle - Urteil vom 28.01.1982
5 U 103/81
Normen:
BGB § 823, § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/148
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 24.03.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 637/80

OLG Celle - Urteil vom 28.01.1982 (5 U 103/81) - DRsp Nr. 1996/666

OLG Celle, Urteil vom 28.01.1982 - Aktenzeichen 5 U 103/81

DRsp Nr. 1996/666

DM 80000 Schmerzensgeld für ein schweres Schädelhirntrauma mit Stammhirnkontusion und anschließendem apalischen Syndrom, ferner für eine Tetraspastik und eine Parese des linken Armes mit der Folge lebenslanger Pflege- und Hilfsbedürftigkeit. 20 % Mithaftung. Dauerfolgen: mangelnde Geh- und Stehfähigkeit; alle vier Gliedmaßen sind gelähmt, wobei der linke Arm und die linke Hand gebrauchsunfähig sind und im rechten Arm und in der rechten Hand noch erhebliche grob- und feinmechanische Störungen bestehen; bis auf geringe Ansätze sprachunfähig; Heilungskomplikation durch Nieren- und Harnleitersteinbildung. Lebensbedrohende Verletzungen mit vielmonatiger intensiver Pflege. 11 1/2 Jahre alter Radfahrer.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. März 1981 verkündete Anerkenntnisurteil und Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger über die bereits gezahlten 50.000 DM hinaus weitere 30.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Dezember 1980 zu zahlen. Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.