I. Die Antragsstellerin (Klägerin) begehrt von der Antragsgegnerin (Beklagten) Ersatz materiellen und immateriellen Schadens, die Klägerin hat sich bei einem Sturz infolge Glätte eine distale dislozierte Radiusfraktur an der rechten Hand zugezogen.
Wegen der näheren Sachverhaltsdarstellung wird auf den Tatbestand des erstgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.3.1996 abgewiesen und dies damit begründet, daß die Beklagte als Vermieterin die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten wirksam durch die Hausordnung vom 5.11.1991 auf die Mieter des Wohnhauses, zu denen auch die Klägerin gehöre, übertragen habe.
Die Klägerin beantragt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Berufung, mit der sie die in 1. Instanz gestellten Anträge auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes nicht unter 10.000, 00 DM, zum Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 1.505, 27 DM und auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz jedweden künftig eintretenden materiellen und immateriellen Schadens weiterverfolgt.
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