OLG Düsseldorf vom 01.03.1973
12 U 59/72
Normen:
BGB §§ 249,254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1973, 295
DRsp I(123)178e
ES Kfz-Schaden D-1/14

OLG Düsseldorf - 01.03.1973 (12 U 59/72) - DRsp Nr. 1994/1925

OLG Düsseldorf, vom 01.03.1973 - Aktenzeichen 12 U 59/72

DRsp Nr. 1994/1925

Der durch fremdverschuldeten Kfz-Unfall Geschädigte, der mangels eigener Mittel und mangels Kreditaufnahme-Möglichkeit die Reparatur nicht finanzieren kann, genügt seiner Pflicht zur Geringhaltung anfallender, auf dem Ausfall seines Fahrzeugs beruhender Mietwagenkosten durch einen entsprechenden Hinweis an die Schädiger-Seite.

Normenkette:

BGB §§ 249,254 Abs. 2 ;

Ist der Geschädigte - wie unstreitig hier - nicht in der Lage, die Reparaturkosten aus eigenen flüssigen Mitteln aufzubringen, so beschränkt sich die Ersatzpflicht für die Mietwagenkosten nicht etwa nur auf die Zeit, die für die alsbaldige Wiederherstellung des Unfallfahrzeuges erforderlich ist. ...

Den Kl. trifft an der längeren Dauer der Mietzeit des Ersatzfahrzeuges und damit an der Entstehung höherer Mietwagenkosten kein Mitverschulden (§ 254 BGB). Ihm ... stehen eigene flüssige Mittel nicht zur Verfügung. Er vermochte auch keinen Kredit aufzunehmen ..., weil ihm Kredite nicht gewährt wurden.