OLG Düsseldorf vom 05.10.1984
5 Ss (OWi) 355/84 - 277/84 I
Normen:
StVO § 37 Abs.2, § 41 Abs.3 Zeichen 295, 296, § 42 Abs.6;
Fundstellen:
DRsp II(286)200b
VerkMitt 1985, 95

OLG Düsseldorf - 05.10.1984 (5 Ss (OWi) 355/84 - 277/84 I) - DRsp Nr. 1992/8129

OLG Düsseldorf, vom 05.10.1984 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 355/84 - 277/84 I

DRsp Nr. 1992/8129

Pflicht zur Beachtung einer für den Allgemeinverkehr geltenden Lichtzeichenanlage durch den unberechtigten Benutzer eines Sonderfahrstreifens mit abweichender Lichtzeichenregelung (§ 37 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2) (b) besteht nicht.

Normenkette:

StVO § 37 Abs.2, § 41 Abs.3 Zeichen 295, 296, § 42 Abs.6;

"...Gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 StVO kann für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (§ 41 StVO Zeichen 295, 296; § 42 StVO Zeichen 340) ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. Für Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, vorgegeben werden; das gilt auch für Linienomnibusse und Taxen, wenn sie einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen (§ 37 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 StVO). Nach dieser ausdrücklichen Vorschrift richten sich die Lichtzeichen nur an den Verkehr, der sich auf dem dazu gehörigen Fahrstreifen befindet .. . Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn ein Fahrzeug des allgemeinen Verkehrs unberechtigt einen Sonderfahrstreifen benutzt und die für den Sonderfahrstreifen gegebenen besonderen Lichtzeichen von den für Fahrstreifen des allgemeinen Verkehrs gegebenen Lichtzeichen abweichen. Das unbefugt einen Sonderfahrstreifen benutzende Fahrzeug hat sich an die Lichtzeichenregelung zu halten, die für den Sonderfahrstreifen gilt.