»... Keinen Bestand haben kann die vom AG verhängte Einzelstrafe wegen »Verkehrsunfallflucht« in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr. Strafschärfend hat das AG insoweit [nämlich unzulässigerweise] gewertet, daß der Angekl. »sich durch die Unfallflucht offensichtlich der Feststellung seiner Blutalkoholkonzentration entziehen wollte«. Zu Lasten des Angekl. ist insoweit darauf abgestellt worden, daß sich dieser der Feststellung der Art seiner Beteiligung an dem Unfallgeschehen, wozu auch die Trunkenheit und deren Grad gehört .., entzogen hat. Damit aber hat das AG unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB einen Umstand, der bereits zum Erscheinungsbild des vom Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort erfaßten Unrechts gehört, straferhöhend berücksichtigt.
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