OLG Düsseldorf vom 08.07.1996
1 U 129/95
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 7 ;
Fundstellen:
SP 1997, 95

OLG Düsseldorf - 08.07.1996 (1 U 129/95) - DRsp Nr. 1997/6006

OLG Düsseldorf, vom 08.07.1996 - Aktenzeichen 1 U 129/95

DRsp Nr. 1997/6006

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten Herausfordernde zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der dem anderen infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist. In den sog. Verfolgungsfällen haftet der Fliehende dann für Schäden des Verfolgers, wenn sich der Verfolgende zum Eingreifen herausgefordert fühlen durfte und ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Zweck der Verfolgung und deren erkennbaren Risiken gewahrt ist.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG § 7 ;
Fundstellen
SP 1997, 95