OLG Düsseldorf vom 10.07.1984
2 Ss 233/84 - 100/84 III
Normen:
StGB § 142 Abs.3 S.1;
Fundstellen:
DRsp III(320)210c-d
JMBl NRW 1985, 162

OLG Düsseldorf - 10.07.1984 (2 Ss 233/84 - 100/84 III) - DRsp Nr. 1992/8138

OLG Düsseldorf, vom 10.07.1984 - Aktenzeichen 2 Ss 233/84 - 100/84 III

DRsp Nr. 1992/8138

Als nahe gelegene Polizeidienststelle (Abs. 3 Satz 1), bei der nach einem Unfall auf der Autobahn die Pflicht zur unverzüglichen Ermöglichung nachträglicher Feststellungen erfüllt werden kann, ist die nächstgelegene Autobahn-Polizeidienststelle oder eine nicht weiter als diese entfernte sonstige Polizeidienststelle anzusehen, (d) jedenfalls dann, wenn die nächste Autobahnpolizeistation nicht weiter als 30 km entfernt liegt und lediglich Sachschaden von etwa 500 DM entstanden ist.

Normenkette:

StGB § 142 Abs.3 S.1;

Der Angekl. hatte auf der Autobahn einen Unfall verursacht, bei dem Sachschaden von etwa 500 DM entstand. Ein Anhalten an der Unfallstelle war ihm objektiv unmöglich. Der Angekl. hatte daher in einer etwa 1 km entfernten Tankstelleneinfahrt ca. 10 Minuten vergeblich auf den Unfallgeschädigten gewartet, danach die Autobahn verlassen, um zunächst seine Begleiter zu ihren Wohnungen zu bringen, und sodann eine Polizeiwache aufgesucht, um den Unfall zu melden.