OLG Düsseldorf vom 13.07.1993
4 U 177/92
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib;
Fundstellen:
SP 1994, 160

OLG Düsseldorf - 13.07.1993 (4 U 177/92) - DRsp Nr. 1994/8739

OLG Düsseldorf, vom 13.07.1993 - Aktenzeichen 4 U 177/92

DRsp Nr. 1994/8739

Die Anfertigung von Nachschlüsseln ohne plausible Erklärung des Versicherungsnehmers und die Tatsache, daß bereits über 2 Fahrzeuge als entwendet gemeldet wurden, erweckt den Verdacht einer Vortäuschung des - behaupteten - Diebstahls. Der Versicherungsnehmer muß den Vollbeweis führen.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ib;

Hinweise:

OLG Hamm SP 1993, 250: Im zu entscheidenden Fall hat das OLG Hamm wegen falscher Angaben zu Nachschlüsseln eine Obliegenheitsverletzung gesehen mit der Begründung, daß gerade die Duplizierung von Fahrzeugschlüsseln für die Beurteilung einer möglichen Vortäuschung des Versicherungsfalles von erheblicher Bedeutung sei.

Fundstellen
SP 1994, 160