OLG Düsseldorf vom 17.07.1992
5 Ss (OWi) 240/92 - (OWi) 99/92 I
Normen:
OWiG § 17 Abs.3; StVO § 41 Abs.2 Nr.7 (Zeichen 274);
Fundstellen:
NZV 1993, 40
VRS 83, 455
VerkMitt 1993, 6

OLG Düsseldorf - 17.07.1992 (5 Ss (OWi) 240/92 - (OWi) 99/92 I) - DRsp Nr. 1993/1739

OLG Düsseldorf, vom 17.07.1992 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 240/92 - (OWi) 99/92 I

DRsp Nr. 1993/1739

»1. Die Zuverlässigkeit der Messung einer von einem Kraftfahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit durch ein Meßgerät des Typs Multanova VR F 6 wird durch ein Autotelephon auch dann nicht beeinträchtigt, wenn es bei der Messung in Betrieb ist. 2. Auch unter der Geltung der neuen Bußgeldkatalog-VO ist eine nach bestimmten Regeln vorgenommene mathematische Berechnung der Geldbuße unzulässig.«

Normenkette:

OWiG § 17 Abs.3; StVO § 41 Abs.2 Nr.7 (Zeichen 274);

»Das AG hat gegen den Betroff. wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen §§ 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 280,-- DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat Dauer festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroff., der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.

A.

Die von dem Betroff. geltend gemachte Verfahrensrüge, ein Beweisantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden, ist nicht ordnungsgemäß erhoben und daher unbeachtlich. Das Vorbringen des Betroff. benügt nicht den Anforderungen der § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.