OLG Düsseldorf vom 21.06.1994
4 U 206/93
Normen:
AUB 88 § 11; BGB §§ 284, 286 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1994, 231
VersR 1994, 1460

OLG Düsseldorf - 21.06.1994 (4 U 206/93) - DRsp Nr. 1995/9712

OLG Düsseldorf, vom 21.06.1994 - Aktenzeichen 4 U 206/93

DRsp Nr. 1995/9712

1. Die Invaliditätsentschädigung kann schon vor Abschluß des Heilverfahrens fällig werden, wenn der Versicherer aus den Angaben und der Einschätzung der ärztlichen Gutachten die Invalidität nach den Grundlagen des § 7 Nr. 1 AUB 88 in einer gewissen Schwankungsbreite bemessen kann. 2. Lehnt der Versicherer die Festsetzung der Entschädigung zum gegenwärtigen Zeitpunkt ab und stellt er eine Festsetzung erst zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht, obwohl er den Grad der dauernden Invalidität bereits beurteilen könnte, so gerät er in Höhe der festsetzbaren Invaliditätssumme in Verzug. 3. Befindet sich der Versicherer mit der Zahlung der Invaliditätssumme in Verzug und vereinbart er dennoch mit dem Versicherungsnehmer, daß zunächst nur ein Teilbetrag geleistet wird, so entfällt damit nicht der Anspruch auf Verzugszinsen für den Restbetrag.

Normenkette: