OLG Düsseldorf vom 24.01.1974
12 U 216/71
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DAR 1974, 214
DRsp I(123)181c
ES Kfz-Schaden A-3/7

OLG Düsseldorf - 24.01.1974 (12 U 216/71) - DRsp Nr. 1994/1924

OLG Düsseldorf, vom 24.01.1974 - Aktenzeichen 12 U 216/71

DRsp Nr. 1994/1924

Die für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis maßgebende Neuwertigkeitsgrenze einer Laufleistung von 1.000 -, jedenfalls maximal 2.000 km kann nicht mit der Begründung außer acht gelassen werden, jenseits dieser Grenze bestehe die Neuwagen-Werksgarantie und auch die Einfahrzeit sei noch nicht abgelaufen.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Der Kauf eines neuen Kraftfahrzeugs kommt nicht bereits wegen des Alters, der Fahrleistung und des Umfanges der Schäden des Unfallfahrzeuges in Betracht. Nur wenn ein neues oder praktisch neuwertiges Fahrzeug mehr als nur unerheblich beschädigt wird, kann der Geschädigte u.U. die Kosten für ein neues Fahrzeug ersetzt verlangen. Das Unfallfahrzeug war aber nicht mehr als praktisch neuwertig anzusprechen. Ist eine Fahrleistung von 1.000 km überschritten, so kann ein Fahrzeug regelmäßig nicht mehr als neuwertig angesehen werden. Das gilt jedenfalls wie hier bei einer Fahrleistung von über 2.000 km.

Der Hinweis der Kl. auf die Dauer der Werksgarantie (bis 10.000 km) ändert hieran nichts. Dieser Anknüpfungspunkt ist von vornherein nicht geeignet, als Maßstab für die Frage der Neuwertigkeit eines Kraftfahrzeugs zu dienen. Bei einer Fahrleistung von 10.000 km kann von einem praktisch neuwertigen Fahrzeug keine Rede mehr sein.