OLG Düsseldorf vom 24.04.1990
5 Ss (OWi) 139/90 - (OWi) 70/90 I
Normen:
StPO § 261 ; StVO § 3 Abs.3;
Fundstellen:
DRsp IV(456)152c
VRS 79, 136
VerkMitt 1990, 93

OLG Düsseldorf - 24.04.1990 (5 Ss (OWi) 139/90 - (OWi) 70/90 I) - DRsp Nr. 1992/7761

OLG Düsseldorf, vom 24.04.1990 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 139/90 - (OWi) 70/90 I

DRsp Nr. 1992/7761

Die Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs kann auch dann durch Nachfahren beweiskräftig festgestellt sein, wenn sich zwischen dem Polizeifahrzeug und dem überprüften Pkw noch ein weiteres Fahrzeug befindet.

Normenkette:

StPO § 261 ; StVO § 3 Abs.3;

c. »Die Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs kann durch Tachometervergleich in einem nachfolgenden Polizeifahrzeug grundsätzlich auch dann beweiskräftig festgestellt werden, wenn - wie hier - das messende hinterherfahrende Fahrzeug und das zu messende Fahrzeug durch ein zwischen diesen in derselben Richtung fahrendes Fahrzeug getrennt sind (BayObLG, VRS 61, 143 ..; die Bedenken, die der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Düsseldorf in seinem Beschluß vom 1. 9. 1976 = VerkMitt 1977, 60 geäußert hat, teilt der Senat nicht).