Ausgangspunkt für die Entscheidung der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob der Kl. seinen Schaden auf Neuwertbasis oder auf Reparaturkostenbasis abrechnen kann, ist § 249 BGB. Nach dieser Bestimmung hat er Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie er ohne den Unfall gestanden haben würde. Es muß aber nicht derselbe tatsächliche Zustand hergestellt werden, was in der Regel auch nicht möglich ist, sondern der gleiche wirtschaftliche Zustand, in dem er sich ohne das schädigende Ereignis befunden haben würde. Daraus folgt bereits, daß der Kl. keinen Ersatz als Entschädigung für die Einbuße an bloßem Gefühlswert dafür fordern kann, daß sein fast neuwertiger Wagen in einen Unfall verwickelt war. Der Bekl. ist vielmehr nur verpflichtet, die durch den Unfall entstandene wirtschaftliche Einbuße des Kl. durch einen entsprechenden Geldbetrag auszugleichen.
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