OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.02.1990
5 Ss (OWi) 442/89 - (OWi) 189/89 I
Normen:
GGVS § 10 Abs. 1 Nr. 4 lit. c und g; GbG § 10 Abs. 1 Nr. 1; StVZO § 53a;
Fundstellen:
NZV 1990, 284

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.02.1990 (5 Ss (OWi) 442/89 - (OWi) 189/89 I) - DRsp Nr. 1997/1136

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 02.02.1990 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 442/89 - (OWi) 189/89 I

DRsp Nr. 1997/1136

1. Der Fahrer eines Gefahrguttransporters genügt seiner Verpflichtung, zwei Warnleuchten mitzuführen, nur dann, wenn er vor Antritt der Fahrt überprüft, ob diese funktionsfähig sind. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit gerade von liegengebliebenen Gefahrguttransporten und die Störanfälligkeit batteriebetriebener Lampen sind hohe Anforderungen an die Überprüfung zu stellen. Der Fahrer ist daher gehalten, in der Regel an jedem Tag, an dem das Fahrzeug zum Transport gefährlicher Güter eingesetzt wird, die Funktionsfähigkeit der Warnleuchten zu überprüfen. 2. Zu den Kennzeichnungsvorschriften bei der Beförderungen nur eines gefährlichen Stoffes.

Normenkette:

GGVS § 10 Abs. 1 Nr. 4 lit. c und g; GbG § 10 Abs. 1 Nr. 1; StVZO § 53a;
Fundstellen
NZV 1990, 284