OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.05.1978
5 Ss (OWi) 177/78 - 48/78 V
Fundstellen:
VRS 1979, 53
VRS 56, 53

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.05.1978 (5 Ss (OWi) 177/78 - 48/78 V) - DRsp Nr. 1994/9421

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 03.05.1978 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 177/78 - 48/78 V

DRsp Nr. 1994/9421

A. 1. Eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug ist grundsätzlich als Beweisgrundlage für die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung anerkannt (so auch OLG Karlsruhe, VRS 33, 64; so auch OLG Hamm, VRS 38, 299; so auch OLG Frankfurt, VRS 44, 147). 2. Voraussetzungen für die Annahme einer zuverlässigen Messung ist insbesondere, daß zwischen beiden Fahrzeugen auf einer genügend langen Meßstrecke ein möglichst kurzer Abstand eingehalten wird (so auch OLG Hamm, VRS 50, 70). 3. Ist der Tachometer des Polizeifahrzeugs regelmäßig in einem jährlichen Abstand von einer Fachfirma justiert worden, so genügt ein Abzug von 10 % von der gemessenen Geschwindigkeit, um zu einem zuverlässigen Meßergebnis zu gelangen. 4. Ist der Tachometer des Polizeifahrzeugs nicht regelmäßig fachgerecht justiert worden, so muß ein Abzug von 7 % des Skalenwertes des Tachometers und zusätzlich ein Abzug von 7 % der abgelesenen Geschwindigkeit vorgenommen werden (so auch OLG Hamm, VRS 50, 388). B. Das Rechtsbeschwerdegericht kann auch dann nach § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst entscheiden, wenn der Sachverhalt vom Amtsgericht zwar nicht vollständig aufgeklärt ist, die möglichen weiteren Feststellungen aber nicht zu einer Besserstellung des Beschwerdeführer führen können.

Fundstellen
VRS 1979, 53