OLG Düsseldorf - Beschluß vom 04.04.1990
5 Ss (OWi) 65/90 - (OWi) 42/90 I
Normen:
GGVS Rdnr. 220000 Anlage B § 4 Abs. 7 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 6 lit. a;
Fundstellen:
NZV 1990, 404

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 04.04.1990 (5 Ss (OWi) 65/90 - (OWi) 42/90 I) - DRsp Nr. 1997/1132

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 04.04.1990 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 65/90 - (OWi) 42/90 I

DRsp Nr. 1997/1132

»Der Halter eines Tankfahrzeugs, das zur Beförderung von gefährlichen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis höchstens 55 °C zugelassen ist, hat die Vorschriften, nach denen das Fahrzeug mit einem funktionsfähigen Batterietrennschalter ausgerüstet sein muß, auch dann zu beachten, wenn er das Fahrzeug zur Beförderung von Flüssigkeiten mit einem über 55 °C liegenden Flammpunkt (hier: Heizöl) einsetzt. Maßgeblich für die Ausrüstung des Fahrzeugs ist allein, welche Gefahrgüter nach der Zulassung des Fahrzeugs befördert werden dürfen.«

Normenkette:

GGVS Rdnr. 220000 Anlage B § 4 Abs. 7 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 6 lit. a;
Fundstellen
NZV 1990, 404