OLG Düsseldorf - Beschluß vom 04.05.1999
1 Ws 366/99
Normen:
StGB § 56 f Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 2000, 55
VRS 97, 248
Vorinstanzen:
LG Krefeld - 16.02.1999 - 32 StVK 657/97 - 23 VRs 96/96 StA Krefeld,

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 04.05.1999 (1 Ws 366/99) - DRsp Nr. 1999/9035

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 04.05.1999 - Aktenzeichen 1 Ws 366/99

DRsp Nr. 1999/9035

»Die Strafaussetzung zur Bewährung ist nach § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift (neue Straftat innerhalb der Bewährungszeit und dadurch gezeigte Nichterfüllung der Erwartung künftiger straffreier Lebensführung) erfüllt sind. Dem Gericht steht in diesem Fall kein Ermessensspielraum zu. Insbesondere ist die Zurückstellung der Entscheidung über den Widerruf bis zum Eintritt eines künftigen Ereignisses - hier: endgültige Entscheidung über die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt in anderer Sache - unzulässig.«

Normenkette:

StGB § 56 f Abs. 1 ;

Gründe: